Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft wegen Kammerzugehörigkeit oder als Absolvent/in

Kammermitglieder

Sie werden Mitglied im Versorgungswerk mit der Zugehörigkeit zu einer der Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Dies gilt unabhängig von der Art Ihrer Berufsausübung (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich, arbeitssuchend) und unabhängig von der Höhe Ihres Berufseinkommens.

Juniormitglieder:

Sie können bereits vor Eintragung in die Architektenliste Mitglied im Versorgungswerk werden, wenn Sie ein Studium in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur (Garten- und Landschaftsgestaltung) oder Stadtplanung abgeschlossen haben und Juniormitglied in Ihrer Architektenkammer werden.

Als Juniormitglied werden Sie zeitgleich mit der Eintragung in die Juniorliste kraft Gesetzes auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies auch für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder. Diese Pflichtmitgliedschaft als Juniormitglied der Architektenkammer umfasst alle Vorteile, die auch reguläre Mitglieder der Architektenkammer haben. 

Weitere wichtige Informationen zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung bezüglich der neu eingeführten Juniormitgliedschaft stehen Ihnen in unseren FAQs zum Thema Juniormitgliedschaftzur Verfügung.

Absolventen:

Für Pflichtmitglieder der Architektenversorgung, deren Mitgliedschaft auf Ihrer berufspraktischen Tätigkeit zur Eintragung in die Architektenliste (ohne Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer) beruht, änderte sich durch die Einführung der Juniormitgliedschaft grundsätzlich nichts. Von den Mitgliedern war und ist nichts zu veranlassen. Werden die Absolventen während Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor Eintragung in die Architektenliste Juniormitglieder, wird das der Architektenversorgung automatisch gemeldet und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk (bisher als Absolvent) geht nahtlos in eine Mitgliedschaft als Juniormitglied der Architektenkammer über.

Im Falle der fortbestehenden Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolvent wird die Mitgliedschaft nach den bisher geltenden Regeln unverändert fortgesetzt. Weitere Informationen zum Absolventenstatus stehen Ihnen (auch bundeslandspezifisch) in unseren FAQ zu Verfügung.

Beginn, Dauer und Ende der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft bei Kammer- und Juniormitglieder:

Gehören Sie einer der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz an, beginnt Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit dem Tag Ihrer Eintragung in die von der jeweiligen Architektenkammer geführten Liste. Dies gilt auch für die Juniormitglieder. Die jeweilige Architektenkammer informiert das Versorgungswerk über Ihre Eintragung. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht über die gesamte Dauer Ihrer Zugehörigkeit in einer dieser Architektenkammern. Folglich endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk erst, wenn Sie keiner dieser Architektenkammern mehr angehören. 

Sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, können Sie die Mitgliedschaft auf Antrag auch durch Befreiung beenden.

Mit dem Ende Ihrer Mitgliedschaft bleibt Ihre bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld im Versorgungswerk beitragsfrei aufrechterhalten. Sie und Ihre Hinterbliebenen sind im Versorgungsfall weiterhin nach Maßgabe der Satzung abgesichert. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und im Fall der Berufsunfähigkeit auch nach dem Alter und der Dauer der Mitgliedschaft.

Mitgliedschaft als Absolvent/in:

Neue Mitgliedschaften im Versorgungswerk als Absolvent können nicht mehr begründet werden.  Bei der Absolventenmitgliedschaft handelt es sich um eine auf vier Kalenderjahre ab Beginn der praktischen Tätigkeit befristete Mitgliedschaft mit der Option, diese auf maximal acht Kalenderjahre zu verlängern. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sich Ihre Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit verzögert hat. Die weitere Mitgliedschaft über den maximalen Verlängerungszeitraum hinaus, setzt in jeden Fall die Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer voraus.

Können Sie nach der Dauer der Absolventenmitgliedschaft nicht in eine Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden, dann endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Dabei bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld beitragsfrei aufrechterhalten. Sie können dann nur durch eine spätere Zugehörigkeit in den Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut begründen und die bereits zuvor erworbene Ruhegeldanwartschaft weiter ausbauen. 

Ferner endet Ihre Absolventenmitgliedschaft durch die Aufgabe Ihrer praktischen Tätigkeit zur späteren Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, durch Eintragung in eine Architektenliste einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz oder auf Antrag durch Befreiung.

Freiwillige Mitgliedschaft

Beenden Sie die (Pflicht-)Mitgliedschaft nicht durch einen der nachfolgend aufgeführten Tatbestände der Befreiung, so können Sie lückenlos die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung als freiwilliges Mitglied fortführen, wenn Sie bei Ende der Pflichtmitgliedschaft einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz angehören. 

Als freiwilliges Mitglied haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Versorgungswerk wie als vorangegangenes (Pflicht-)Mitglied. Die freiwillige Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag leitet Ihnen das Versorgungswerk zusammen mit weiteren Informationen zur freiwilligen Mitgliedschaft mit der Mitteilung über das Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft zu.

Ausnahme und Befreiung von der Mitgliedschaft

Ausnahme von der Mitgliedschaft:

Sie sind von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Begründung Ihrer Mitgliedschaft berufsunfähig im Sinne der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung sind (vgl. FAQ zur Berufsunfähigkeit) oder bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. 

 

Befreiung von der Mitgliedschaft:

Sie können die Befreiung von der Mitgliedschaft beantragen, wenn Sie

  • im Beamtenverhältnis tätig sind,
  • bereits Mitglied einer anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland sind,
  • Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung im Ausland sind, es sei denn, es bestehen zugleich Berufseinkünfte im Inland, die von der Pflichtmitgliedschaft im Ausland nicht erfasst werden, oder
  • bei Mitgliedschaftsbeginn die Altersgrenze für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld bereits erreicht haben (z.B. 62. Lebensjahres vollendet bei Beginn der Mitgliedschaft ab dem 01.01.2012).

Geht Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer dieser Voraussetzungen beim Versorgungswerk ein werden Sie rückwirkend mit Eintritt dieser Voraussetzung befreit. Anderenfalls erst mit dem Tag des Antragseingangs.

Eine ausgesprochene Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden, solange die Voraussetzung auf der die Befreiung basiert vorliegt. Beantragen Sie beispielsweise wegen einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Befreiung von der Mitgliedschaft, so ist für die Dauer Ihres Beamtenverhältnisses eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung ausgeschlossen.
Die Befreiung endet erst, wenn auch die Basis auf der die Befreiung beruht (hier: das Beamtenverhältnis) wegfällt. Sie werden dann erneut Mitglied im Versorgungswerk, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt werden. 

Beitragsüberleitung

In der Bundesrepublik Deutschland existieren neben der Bayerischen Architektenversorgung noch weitere vier Versorgungswerke für den Berufsstand der Architekten und Stadtplaner.

Sollten Sie die Mitgliedschaft in einem dieser Versorgungswerke beenden und bei einem anderen inländischen Versorgungswerk der Architekten die Mitgliedschaft neu begründen, haben Sie die Möglichkeit die eingezahlten Beiträge (nicht die daraus erworbenen Ruhegeldanwartschaften) von dem bisherigen auf das neue Versorgungswerk zu übertragen.

Für eine Beitragsüberleitung müssen zudem die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. So ist beispielsweise eine Beitragsüberleitung ausgeschlossen, falls Ihre bisherige Mitgliedschaft länger als 24 Monate bestanden hat. 

Der Sinn und Zweck der Beitragsüberleitung liegt darin, dass Sie bei einem Wechsel des Versorgungswerks nach einer nur kurzen Mitgliedschaftsdauer von bis zu 24 Monaten beim vorangegangenen Versorgungswerk die Beiträge mitnehmen können in das neue Versorgungswerk, um im späteren Versorgungsfall die Leistungen aus einer Hand und ausschließlich nach den Regelungen des neuen Versorgungswerkes beziehen zu können.

Bildnachweise: Siehe Impressum