Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft wegen Kammerzugehörigkeit oder als Absolvent

Kammermitglieder:

Sie werden Mitglied im Versorgungswerk mit der Zugehörigkeit in einer der Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz unabhängig von der Art der Berufsausübung (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich, arbeitssuchend) und von der Höhe des Berufseinkommens.

Absolventen:

Sie können bereits vor einer Eintragung in die Berufskammer Mitglied im Versorgungswerk werden, wenn Sie ein Studium in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsgestaltung oder Stadtplanung abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit nach dem Architektengesetz des jeweiligen Bundeslandes Bayern oder Rheinland-Pfalz zur Eintragung in die Architektenliste ausüben (sog. Absolventenmitgliedschaft). In Niedersachsen ist seit 01.12.2022 eine Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk ohne Kammerzugehörigkeit nicht mehr möglich. Hierzu bedarf es der Zugehörigkeit in der Architektenkammer Niedersachsen als Juniormitglied. Bitte beachten Sie hierzu das folgende Kapitel "Besonderheit in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz".

Für Absolventen/innen und Berufssteiger/innen stehen Ihnen weitere separate Informationen rund um die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung zur Verfügung.

Falls Sie die Voraussetzungen für eine Absolventenmitgliedschaft erfüllen und an der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung interessiert sind, können Sie gerne die erforderlichen Antragsunterlagen für eine Absolventenmitgliedschaft anfordern.

Absolventen der Fachrichtung Architektur, die eine Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer anstreben, müssen ab 01.08.2019 für eine Eintragung in die Architektenliste die praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur zusätzlich unter Aufsicht eines Architekten oder der Bayerischen Architektenkammer ausüben. Sollten Sie hiervon betroffen sein, können Sie weitere Details zu dieser Änderung aus dem Merkblatt der Bayerischen Architektenkammer entnehmen.

 

Besonderheit in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz:

Die Architektenkammer Niedersachsen hat ab 01.12.2021 und die Architektenkammer Rheinland-Pfalz ab 02.07.2022 für Hochschulabsolvent*innen der Studiengänge Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung die Juniormitgliedschaft eingeführt. 
Damit allein durch die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder der beiden Architektenkammern eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung begründet werden kann, ist eine Änderung der bisherigen Staatsverträge zwischen den Bundesländern Bayern und Niedersachsen bzw. Rheinland-Pfalz erforderlich.

Die Staatsvertragsänderung zwischen den Bundesländern Bayern und Niedersachsen ist zum 01.12.2022 in Kraft getreten. Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk setzt somit für die jeweiligen Hochschulabsolvent*innen in Niedersachsen eine Eintragung in die Juniorliste oder Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen voraus.

Bis zum Inkrafttreten der Staatsvertragsänderung mit Rheinland-Pfalz kann die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Staatsvertrags und der Satzung begründet werden. Hierfür ist eine direkte Mitteilung der Absolvent*innen ans Versorgungswerk über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft notwendig. 

Weitere wichtige Informationen zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung bezüglich der neu eingeführten Juniormitgliedschaft in den beiden Architektenkammern haben wir Ihnen in den jeweiligen FAQs für Niedersachsen und Rheinland-Pfalz zusammengestellt.

Beginn, Dauer und Ende der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft bei Kammermitgliedern:

Gehören Sie einer der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz an, beginnt Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit dem Tag Ihrer Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste. Dies gilt auch für die Juniormitglieder der Architektenkammer Niedersachsen. Die jeweilige Architektenkammer informiert das Versorgungswerk über Ihre Eintragung. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht über die gesamte Dauer Ihrer Zugehörigkeit in einer dieser Architektenkammern. Folglich endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk erst, wenn Sie keiner dieser Architektenkammern mehr angehören. Zudem können Sie die Mitgliedschaft auf Antrag durch Befreiung beenden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Mit dem Ende Ihrer Mitgliedschaft bleibt Ihre bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld im Versorgungswerk beitragsfrei aufrechterhalten und Sie und Ihre Hinterbliebenen sind im Versorgungsfall weiterhin abgesichert. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und im Fall der Berufsunfähigkeit auch nach dem Alter und der Dauer der Mitgliedschaft.

Mit dem Rentenrechner haben Sie die Möglichkeit sich eine unverbindliche Vorausberechnung zu erstellen.

Mitgliedschaft bei Absolventen:

Sie können die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk bereits beantragen, wenn Sie noch keiner Architektenkammer angehören und derzeit nach Ihrem Studienabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsgestaltung oder Stadtplanung Ihre Berufspraxiszeit in Bayern oder Rheinland-Pfalz für die spätere Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste absolvieren. Dabei darf die Ausübung Ihrer erstmaligen praktischen Tätigkeit zur Eintragung nicht mehr als 4 Kalenderjahre zurückliegen. 

Auf Ihre Anfrage hin, leiten wir Ihnen gerne das erforderliche Antragsformular zu, um die Antragsunterlagen für die Absolventenmitgliedschaft anzufordern.

Ihre Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs Ihres ausgefüllten Antragsformulars. Sie beginnt rückwirkend mit der erstmaligen Ausübung Ihrer praktischen Tätigkeit, wenn das Formular innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme dieser Tätigkeit beim Versorgungswerk eingeht.

Bei der Absolventenmitgliedschaft handelt es sich um eine auf vier Kalenderjahre ab Beginn der praktischen Tätigkeit befristeten Mitgliedschaft mit der Option, diese auf maximal acht Kalenderjahre zu verlängern. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sich Ihre Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit verzögert hat. Die weitere Mitgliedschaft über den maximalen Verlängerungszeitraum hinaus, setzt in jeden Fall die Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer voraus.

Können Sie nach der Dauer der Absolventenmitgliedschaft nicht in eine Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden, dann endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Dabei bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld beitragsfrei aufrechterhalten. Sie können dann nur durch eine spätere Zugehörigkeit in den Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut begründen und die bereits zuvor erworbene Ruhegeldanwartschaft weiter ausbauen.

Ferner endet Ihre Absolventenmitgliedschaft durch die Aufgabe Ihrer praktischen Tätigkeit zur späteren Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, durch Eintragung in eine Architektenliste einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz oder auf Antrag durch Befreiung.

Freiwillige Mitgliedschaft

Beenden Sie die (Pflicht-)Mitgliedschaft nicht durch einen der nachfolgend aufgeführten Tatbestände der Befreiung, so können Sie lückenlos die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung als freiwilliges Mitglied fortführen, wenn Sie bei Ende der Pflichtmitgliedschaft einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz angehören. 

Als freiwilliges Mitglied haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Versorgungswerk wie als vorangegangenes (Pflicht-)Mitglied. Die freiwillige Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag leitet Ihnen das Versorgungswerk zusammen mit weiteren Informationen zur freiwilligen Mitgliedschaft mit der Mitteilung über das Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft zu.

Ausnahme und Befreiung von der Mitgliedschaft

Ausnahme von der Mitgliedschaft:

Sie sind von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Begründung Ihrer Mitgliedschaft berufsunfähig im Sinne der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung sind (vgl. FAQ zur Berufsunfähigkeit) oder bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. 

 

Befreiung von der Mitgliedschaft:

Sie können die Befreiung von der Mitgliedschaft beantragen, wenn Sie

  • im Beamtenverhältnis tätig sind,
  • bereits Mitglied einer anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland sind,
  • Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung im Ausland sind, es sei denn, es bestehen zugleich Berufseinkünfte im Inland, die von der Pflichtmitgliedschaft im Ausland nicht erfasst werden, oder
  • bei Mitgliedschaftsbeginn die Altersgrenze für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld bereits erreicht haben (z.B. 62. Lebensjahres vollendet bei Beginn der Mitgliedschaft ab dem 01.01.2012).

Geht Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer dieser Voraussetzungen beim Versorgungswerk ein werden Sie rückwirkend mit Eintritt dieser Voraussetzung befreit. Anderenfalls erst mit dem Tag des Antragseingangs.

Eine ausgesprochene Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden, solange die Voraussetzung auf der die Befreiung basiert vorliegt. Beantragen Sie beispielsweise wegen einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Befreiung von der Mitgliedschaft, so ist für die Dauer Ihres Beamtenverhältnisses eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung ausgeschlossen.
Die Befreiung endet erst, wenn auch die Basis auf der die Befreiung beruht (hier: das Beamtenverhältnis) wegfällt. Sie werden dann erneut Mitglied im Versorgungswerk, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt werden. 

Beitragsüberleitung

In der Bundesrepublik Deutschland existieren neben der Bayerischen Architektenversorgung noch weitere vier Versorgungswerke für den Berufsstand der Architekten und Stadtplaner.

Sollten Sie die Mitgliedschaft in einem dieser Versorgungswerke beenden und bei einem anderen inländischen Versorgungswerk der Architekten die Mitgliedschaft neu begründen, haben Sie die Möglichkeit die eingezahlten Beiträge (nicht die daraus erworbenen Ruhegeldanwartschaften) von dem bisherigen auf das neue Versorgungswerk zu übertragen.

Für eine Beitragsüberleitung müssen zudem die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. So ist beispielsweise eine Beitragsüberleitung ausgeschlossen, falls Ihre bisherige Mitgliedschaft länger als 24 Monate bestanden hat. 

Der Sinn und Zweck der Beitragsüberleitung liegt darin, dass Sie bei einem Wechsel des Versorgungswerks nach einer nur kurzen Mitgliedschaftsdauer von bis zu 24 Monaten beim vorangegangenen Versorgungswerk die Beiträge mitnehmen können in das neue Versorgungswerk, um im späteren Versorgungsfall die Leistungen aus einer Hand und ausschließlich nach den Regelungen des neuen Versorgungswerkes beziehen zu können.

Bildnachweise: Siehe Impressum