Arbeitgeber

Informationen für die Arbeitgeber zum elektronischen Meldeverfahren

Daten sind für alle Beschäftigten zu melden, die

  • Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und
  • von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk befreit sind.
     

Neben den Meldungen an die Einzugsstellen (DEÜV) müssen Sie für Beschäftigte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zusätzlich auch Meldungen über die gemeinsame Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen an das jeweilige Versorgungswerk in elektronischer Form übermitteln.

Die gemeinsame Annahmestelle für alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin)

An die Annahmestelle (DASBV) müssen Sie alle Meldungen im Rahmen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) übermitteln, die Sie auch an die Einzugsstellen (Krankenkassen) zu übertragen haben (§ 28a Abs. 10 SGB IV).

Zusätzlich müssen Sie monatlich die zur Beitragserhebung relevanten Daten nach § 28a Abs. 11 SGB IV in elektronischer Form übersenden.

Die DEÜV-Meldungen müssen Sie für alle Meldegründe ab dem 1. Januar 2009 auch an die DASBV übermitteln.

Die monatlichen Beitragsmeldungen erstmals für den Abrechnungszeitraum Januar 2009.

Mitgliedsnummer der Beschäftigten:

Bei der elektronischen Übertragung personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen einzuhalten. Aus diesem Grund musste seinerzeit die Mitgliedsnummer aller Mitglieder des Versorgungswerks um die Nummer des Versorgungswerks (047) und einer einstelligen Prüfziffer (P) erweitert werden. Die vollständige Mitgliedsnummer wird unseren Mitgliedern in allen Schreiben mitgeteilt.

Die Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W440/012345/047P 

Bitte verwenden Sie die Mitgliedsnummer zur elektronischen Meldung und beim Schriftwechsel mit dem Versorgungswerk. 

 

Betriebsnummer der Bayerischen Architektenversorgung:

Bei Ihren elektronischen Meldungen an die DASBV müssen Sie künftig auch die Betriebsnummer der Bayerischen Architektenversorgung angeben. Diese lautet: 

18284142

 

Zahlung der Beiträge:

Die DASBV ist nur zuständig für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen, nicht aber für den Zahlungsverkehr. Soweit die Rentenversicherungsbeiträge nicht von Ihren Beschäftigen selbst ans Versorgungswerk gezahlt werden, müssen Sie diese für Ihre betroffenen Beschäftigten weiterhin direkt an die Bayerische Architektenversorgung überweisen oder vom Versorgungswerk abbuchen lassen.

Überweisen Sie die Beiträge, geben Sie bitte im Verwendungszweck zuerst den Buchstaben "B" gefolgt von Ihrer eigenen achtstelligen Betriebsnummer und anschließend den Buchstaben "Z" gefolgt mit dem Abrechnungszeitraum an.
Beispiel: B1234678Z202001

Falls Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte das Formular aus.

Informationen für den Fall der Insolvenz

Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers müssen bestimmte Arbeitgebermeldungen zur Rentenversicherung weiterhin vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungspflichten korrekt erfüllt werden und keine Lücken in den Versicherungszeiten der Beschäftigten entstehen. Die Insolvenzverwaltung tritt in der Regel als Arbeitgeber ein und übernimmt diese Aufgaben. Auch im Insolvenzfall bleibt der Arbeitgeber somit verpflichtet, An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungswerk vorzunehmen und auch die monatlichen Beitragsnachweise an die Krankenkassen zu übermitteln, die auch die Rentenversicherungsbeiträge erfassen. Die Meldungen sind unverändert elektronisch im Rahmen der regulären Sozialversicherungsmeldungen über das DEÜV-Verfahren abzugeben.

Bildnachweis: Siehe Impressum