Es gibt gewisse Sonderfälle, in denen die Kürzung des Ruhegelds ausgesetzt werden kann. Eine Anpassung ist z.B. möglich bei Zahlung von Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze sowie wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.
1. Zahlung von Unterhalt:
Solange Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen Sie ohne diese Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit beim zuständigen Familiengericht zu stellen (§§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
2. Invalidität / vorgezogenes Altersruhegeld:
Solange Sie von der Bayerischen Architektenversorgung Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder vorgezogenes Altersruhegeld erhalten und gleichzeitig aus einem anderen im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen können, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 35 und 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
3. Tod des früheren Ehegatten:
Im Falle des Todes Ihres früheren Ehegatten wird Ihr Versorgungsanrecht gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wenn Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Ein entsprechender Antrag ist bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden. In Unterhaltsfällen ist das Familiengericht der richtige Ansprechpartner, in den übrigen Fällen der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.