Für Eheversorgungsausgleichsberechtigte

Die Bayerische Architektenversorgung gewährt Eheversorgungsausgleichsberechtigten (= Berechtigten, die aufgrund eines  Eheversorgungsausgleichs  Anrechte im Versorgungswerk erworben haben) folgende Versorgungsleistungen:

 

Folgende Leistungen sind für Eheversorgungsausgleichsberechtigte ausgeschlossen:

Zum Ausgleich für die Beschränkung der Leistung (kein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit) erhöht sich das Altersruhegeld. Dies wird nicht gewährt, wenn die Ausgleichsberechtigte oder der Ausgleichsberechtigte zum Ende der Ehezeit den Zeitpunkt, zu dem erstmals vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, bereits erreicht hat.

Sollten Sie als Eheversorgungsausgleichsberechtigte oder Eheversorgungsausgleichsberechtigter Fragen zum Versorgungsausgleich oder zu den Versorgungsleistungen (z.B. zum Beginn oder der Höhe des vorgezogenen Altersruhegelds bzw. Altersruhegelds) haben, dann kontaktieren Sie uns einfach. Gerne können Sie auch eine Anfrage über unser Kontaktformular stellen. 

 

Fragen zum Eheversorgungsausgleich

Der (Ehe-)Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich für die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften.  Durch den (Ehe-)Versorgungsausgleich soll grundsätzlich jeder Ehegatte gleichmäßig an den während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten seines Partners teilnehmen. Der (Ehe-)Versorgungsausgleich kann jedoch durch Parteivereinbarung - dies ist auch noch während des Scheidungsverfahrens möglich - ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unterliegt aber der Kontrolle durch das Familiengericht.

Auch im Fall einer Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurde, sowie einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die vor dem 01. Januar 2005 begründet wurde und eine entsprechende Erklärung gemäß § 21 Abs. 4 LPartG a. F. abgegeben wurde, wird ein Versorgungsausgleich grundsätzlich durchgeführt. 

Der Versorgungsausgleich ist umfassend im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Die Satzung des Versorgungswerks enthält ergänzende Vorschriften zur Durchführung des (Ehe-)Versorgungsausgleichs.

Über den (Ehe-)Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Er ist Teil des Scheidungsverfahrens, d.h. er muss nicht gesondert beantragt werden.

Eine Ausnahme besteht nur bei kurzer Ehedauer. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.


Im Rahmen des (Ehe-)Versorgungsausgleichsverfahren werden die Ehegatten vom zuständigen Familiengericht gebeten, Angaben zu erworbenen Anrechten bei den jeweiligen Versorgungsträger zu machen. Nach Eingang des Vordrucks ersucht das Familiengericht die beteiligten Versorgungsträger um Auskunft.


Der Versorgungsträger erteilt unter anderen Auskunft über Höhe des Anrechts und unterbreitet einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die betroffenen Ehegatten erhalten diese Auskünfte zur Kenntnisnahme und Prüfung. 

Auf der Grundlage der Auskünfte entscheidet sodann das Familiengericht mit Beschluss über den (Ehe-)Versorgungsausgleich, der den Beteiligten zugestellt wird. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. 


Wird keine Beschwerde eingelegt, erhält der Versorgungsträger eine Rechtskraftmitteilung und setzt die Entscheidung entsprechend um. Über die Art und Weise der Umsetzung werden sowohl der ausgleichspflichtige als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte informiert.

Wird hingegen eine Beschwerde eingelegt, muss das  Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Diese Entscheidung wird den Versorgungsträgern ebenfalls nach Rechtskraft zur Umsetzung mitgeteilt.

Im Falle eines (Ehe-)Versorgungsausgleichs werden die im Versorgungswerk erworbenen Versorgungsanrechte intern geteilt. Dies bedeutet, dass Ihre Anrechte nach Maßgabe des Beschlusses des Familiengerichts gekürzt werden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt im Gegenzug – auch wenn er selbst nicht Mitglied im Versorgungswerk ist – Anrechte in der Bayerischen Architektenversorgung.

Eine externe Teilung der erworbenen Anwartschaften (= Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht) ist nach dem Satzungsrecht des Versorgungswerks nicht vorgesehen.

Im Rahmen des (Ehe-)Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen  (sog. Halbteilungsgrundsatz), d.h. der ausgleichspflichtigen Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Dies ist der sog. Ausgleichswert

Dieser wird bei Ihrem Versorgungswerk als Kapitalwert in Form eines Deckungskapitals angegeben. Hierzu werden die Anrechte in das Deckungskapital umgerechnet.


Das Deckungskapital ist auch dann maßgebliche Bezugsgröße, wenn sich das Anrecht zum Ende der Ehezeit bereits in der Leistungsphase befindet, d. h. der ausgleichverpflichtete Ehegatte bereits in Rente ist. 


Der vom Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Kapitalwert (= Ausgleichswert) wird in Versorgungsanrechte zurückgerechnet. 


Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten wird das ehezeitbezogene Deckungskapital entsprechend um den vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswert gekürzt und ebenfalls in ein neues, nunmehr gekürztes Versorgungsanrecht zurückgerechnet.


Die Differenz zum ursprünglichen in der Ehezeit erworbenen Anrecht ist der Kürzungsbetrag.


Sind beide Ehegatten Mitglied in der Bayerischen Architektenversorgung, werden die jeweils auszugleichenden Anrechte miteinander verrechnet.

Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein eigenständiges Versorgungsanrecht im Versorgungswerk begründet, das unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht. Ausgleichsberechtigte Ehegatten erhalten auf diese Weise Versorgungsleistungen aus  der Bayerischen Architektenversorgung. Eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung wird dadurch jedoch nicht begründet; d.h. die Versorgung ist z.B. durch Beitragsleistungen nicht weiter ausbaufähig.


Der Ausgleichsberechtigte kann folgende Versorgungsleistungen aus seinem übertragenen Anrecht erhalten.

Der (Ehe-)Versorgungsausgleich führt zur Kürzung des Anrechts oder des bereits zu zahlenden Ruhegelds des Ausgleichspflichtigen. 


Betroffene – die noch kein Ruhegeld beziehen – können die Kürzung durch Zahlung eines Wiederauffüllungsbetrags ganz oder teilweise abwenden.

Es gibt gewisse Sonderfälle, in denen die Kürzung des Ruhegelds ausgesetzt werden kann. Eine Anpassung ist z.B. möglich bei Zahlung von Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze sowie wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

1. Zahlung von Unterhalt:

Solange Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen Sie ohne diese Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit beim zuständigen Familiengericht zu stellen (§§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

2. Invalidität / vorgezogenes Altersruhegeld:

Solange Sie von der Bayerischen Architektenversorgung Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder vorgezogenes Altersruhegeld erhalten und gleichzeitig aus einem anderen im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen können, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 35 und 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

3. Tod des früheren Ehegatten:

Im Falle des Todes Ihres früheren Ehegatten wird Ihr Versorgungsanrecht gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wenn Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Ein entsprechender Antrag ist bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden. In Unterhaltsfällen ist das Familiengericht der richtige Ansprechpartner, in den übrigen Fällen der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.

Im Lauf der Zeit kann es nach der Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich zu Veränderungen kommen. 

Es ist deshalb - auch nach rechtkräftiger Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Abänderung der Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich zu beantragen. Diesen Antrag können sowohl die früheren Ehepartner als auch die betroffenen Versorgungsträger stellen.

Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass sich der Wert des erworbenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wesentlich geändert hat. 

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich noch nach dem alten Recht, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, getroffen worden ist (sogenanntes Quasi-Splitting).