Aufschub des Altersruhegelds

Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2026 die Regelaltersgrenze erreichen (d.h. am 2. Oktober 1959 oder später geboren sind), haben die Möglichkeit, freiwillig den Beginn der Altersruhegeldzahlung bis zum Alter 70 aufzuschieben.

Während dieser Zeit gelten die Regelungen über die aktive Mitgliedschaftszeit weiter, sodass auch während des Aufschubs einkommensbezogene Beiträge zu zahlen sind. Durch die längere Einzahlungsdauer und den späteren Rentenbezug lassen sich höhere Versorgungsleistungen erreichen.

In unserem Erklärvideo zum Aufschub des Altersruhegeldes finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Häufig gestellte Fragen zum Aufschub des Altersruhegeldes

Die Einführung des Aufschubs eröffnet neue, zusätzliche Gestaltungsspielräume und bietet den Mitgliedern mehr Flexibilität bei der Bestimmung des Renteneintritts. Durch den doppelten Effekt von längerer Einzahlungsdauer und dem späteren Rentenbezug lassen sich höhere Versorgungsleistungen für den Rentenbezug erreichen.

Jedes Pflichtmitglied oder freiwillige Mitglied des Versorgungswerks, dessen reguläres Altersruhegeld ab dem 1. Januar 2026 beginnt. Das betrifft alle Mitglieder, die am 02. Oktober 1959 oder später geboren sind.

Personen, die am 01. Oktober 1959 oder früher geboren sind, erreichen die (stufenweise von 65 auf 67 angehobene) Regelaltersgrenze bereits vor dem 1. Januar 2026. Sie sind damit von der Möglichkeit den Beginn des Altersruhegeldes hinauszuschieben nicht mehr erfasst.

Die Aufschubzeit stellt eine Fortsetzung der bisherigen aktiven Mitgliedschaft über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus dar.

Den Bezug des Altersruhegeldes können damit nur die Personen aufschieben, für die bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht. Mitglieder, die bereits Versorgungsleistungen beziehen (z.B. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit oder vorgezogenes Altersruhegeld) oder Personen, die lediglich über eine aufrecht erhaltene Anwartschaft oder über abgeleitete Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich verfügen, haben keine Möglichkeit, den Bezug des Altersruhegeldes aufzuschieben.

Ja. Die zum Aufschub nötige Erklärung muss dem Versorgungswerk vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Textform vorliegen.

Die Erklärung ist unwiderruflich. Der Aufschub kann nach Abgabe der Erklärung allerdings dadurch beendet werden, dass ein Antrag auf Ruhegeld gestellt wird.

Nein. Sie können flexibel entscheiden, wann Sie später das Ruhegeld in Anspruch nehmen. Spätester Zeitpunkt ist jedoch nach Vollendung des 70. Lebensjahres.

Spätestens im Monat vor dem gewünschten Auszahlungstermin müssen Sie einen Antrag auf Einweisung des aufgeschobenen Altersruhegeldes stellen. 

Wird kein solcher Antrag gestellt, endet der Aufschub spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres; der Aufschub endet auch, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk während der Aufschubzeit endet (z.B. Löschen der Eintragung in der Architektenliste). Ab dem Ersten des Monats, der auf das Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt, besteht dann Anspruch auf Altersruhegeld.

Die Berechnung des zum Ende der Aufschubzeit erworbenen Ruhegeldanspruchs setzt sich zusammen aus dem Aufschubbetrag und der während der Aufschubzeit erworbenen Anwartschaften.

Der Aufschubbetrag umfasst die bis Erreichen der Regelaltersgrenze erworbene monatliche Anwartschaft in Euro. Maßgebend für die Berechnung des Aufschubbetrags ist der Rentenbemessungsfaktor in dem Jahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Sowohl der Aufschubbetrag als auch die zusätzlich während der Aufschubzeit eingezahlten (einkommensbezogenen) Beiträge oder zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen werden nach folgender Tabelle verrentet:

Lebensalter Bewertungsprozentsatz

66

4,7%

67

5,0%

68

5,4%

69

5,9%

70

6,5%

Besonderheit:

Im Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, werden sowohl der Aufschubbetrag als auch die zusätzlich während der Aufschubzeit eingezahlten Beiträge abweichend von der oben dargestellten Tabelle bis zum Ende des Kalenderjahres noch regulär nach Tabelle 1 der Satzung verrentet, wenn die Aufschubzeit nach dem 1. Januar beginnt. Dadurch wird gewährleistet, dass bei einem unterjährigen Beginn eines Aufschubs die innerhalb eines Kalenderjahres eingezahlten Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen einheitlich bewertet werden.

Ja. Während der Aufschubzeit besteht Beitragspflicht wie bei allen anderen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern.

Ja. Die Entrichtung von freiwilligen Mehrzahlungen ist bis zur jährlichen Einzahlungshöchstgrenze möglich.

Es gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Mitglieder und Ruhegeldempfänger. Bei einem Versterben während der Aufschubphase endet die Aufschubzeit. Die Hinterbliebenenversorgung wird in diesem Fall auf der Grundlage des zum Ende der Aufschubzeit erworbenen Anspruchs auf Altersruhegeld aus dem Aufschubbetrag und den während der Aufschubzeit erworbenen Anwartschaften errechnet.

Die Dynamisierung der bereits bestehenden und der während der Aufschubzeit neu erworbenen Anwartschaften richtet sich nach den Regeln zur Dynamisierung der Anwartschaften, da es sich beim Aufschub um eine Verlängerung der aktiven Mitgliedschaft über die Regelaltersgrenze hinaus handelt.

Erst nach Ende der Aufschubzeit und während des Bezuges des Altersruhegeldes finden die Dynamisierungssätze für laufende Versorgungsleistungen („Rentendynamisierung“) Anwendung.