Beitrag

Freischaffende
Der Beitrag bei Freischaffenden und was hierbei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
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Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Sie sind arbeitnehmerähnlich selbständig tätig. Finden Sie hier weitere Informationen bezüglich des Beitrags an die BArchV.
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Angestellte
Der Beitrag differenziert zwischen den Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht befreit und nicht befreit sind.
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Angestellt und zugleich freischaffend tätig
Sie sind sowohl freischaffend als auch in einem Angestelltenverhältnis tätig? Dann gilt Folgendes.
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Beamte
Verbeamtete Mitglieder erzielen durch die Beitragszahlung eine zusätzliche Alters-versorgung.
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Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH
Die Beitragshöhe hängt von Ihrem sozial-versicherungsrechtlichen Status ab. Klären Sie diesen im Zweifel verbindlich.
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Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc.
Falls Sie eine dieser Leistungen beziehen, bestehen hinsichtlich der Beitragserhebung satzungsrechtliche Sonderregelungen.
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Beitragsrechner
Welche Beitragshöhe fällt bei welchem Gewinn und Bruttogehalt an? Ermitteln Sie Ihren Pflichtbeitrag selbst.
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Freischaffende

Sind Sie freischaffend tätig, dann bilden Ihre positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (=Gewinn) in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrunde gelegt werden, das beitragspflichtige Berufseinkommen. Die Angehörigen der freien Berufe können in der Regel ihren Gewinn aus der selbständigen Arbeit als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahmenüberschussberechnung) ermitteln. Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff des "zu versteuernden Einkommens", welches die Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung der Einkommensteuer darstellt.  

Im Jahr 2020 beträgt der Beitragssatz 16,0 % und steigt sukzessive in jährlichen Schritten von 0,5 %-Punkten an (Jahr 2021: 16,5 %, Jahr 2022: 17,0 %, usw.), bis das Beitragssatzniveau der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist. Die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu haben wir für Sie in einem FAQ-Katalog und Sonderrundschreiben zusammengestellt.

Ihr Jahres-Beitrag ermittelt sich aus der Multiplikation des beitragspflichtigen Berufseinkommens eines Jahres mit dem Beitragssatz des gleichen Jahres unter Berücksichtigung der Höchst- und Mindestgrenzen. 

Für das jeweils laufende Kalenderjahr haben Sie zunächst monatliche Abschlagszahlungen zu entrichten, deren Höhe auf Ihren Gewinnschätzungen basieren und die vorläufig festgesetzt werden. Sofern sich Ihre Gewinnerwartung im Verlauf des Kalenderjahres deutlich verändert, sollten Sie sich zu Ihrem eigenen Interesse möglichst zeitnah mit dem Versorgungswerk zur Anpassung der laufenden Beitragszahlung in Verbindung setzen. Sie vermeiden damit ggf. hohe Nachforderungen, die, falls diese erst in den nachfolgenden Jahren beim Versorgungswerk eingehen, zudem mit einem geringeren Verrentungssatz als im laufenden Kalenderjahr bewertet werden. 

Sollte Ihr Gewinn so niedrig ausfallen, dass lediglich der Mindestbeitrag anfällt, kann dieser auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden.

Für das Jahr der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die folgenden zwei Kalenderjahre kann eine Ermäßigung des Beitrags auf die Hälfte des jeweiligen Betragssatzes (Jahr 2020: 8,0%, 2021: 8,25%, Jahr 2022: 8,5%, usw.) beantragt werden. Bedenken Sie bitte dabei, dass die Zahlung des ermäßigten Beitrags entsprechend geringere Ruhegeldanwartschaften ergibt.

Bei Freischaffenden wird für das Jahr der Geburt eines Kindes und für die drei folgenden Kalenderjahre auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen, wenn in diesen Jahren das beitragspflichtige Einkommen aus der selbstständigen Berufstätigkeit jeweils 5.000 Euro nicht überschreitet.

Einzelne Kalenderjahre, in denen ein Gewinn von mehr als 5.000 Euro erzielt wird, sind nachträglich in voller Höhe beitragspflichtig. Um Nachzahlungen zu vermeiden, sollte dem Versorgungswerk eine höhere Gewinnprognose bereits frühzeitig mitgeteilt werden.

Diese Gesellschaften sind Personengesellschaften nach deutschem Recht, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenschließen können. Die jeweiligen Gesellschafter dieser Gesellschaften unterliegen den beitragsrechtlichen Satzungsregelungen für Freischaffende. Dies gilt auch, wenn einer der Gesellschafter die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers übernommen haben sollte. Für diese gelten nicht die satzungsrechtlichen Beitragsregelungen für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.G. GmbH). 

Arbeitnehmerähnliche Selbständige

Im Unterschied zu Freischaffenden sind arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenversicherungspflichtig, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. 

Sind Sie arbeitnehmerähnlich selbständig tätig und unterliegen Sie der Rentenversicherungspflicht, können Sie als Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung die Befreiung von dieser Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. 

Somit ist die Höhe Ihres Beitrags abhängig davon, ob Ihnen für diese Tätigkeit eine (wirksame) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) ausgesprochen wurde.

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit:

Wenn Sie befreit sind von der gesetzlchen Rentenversicherungspflicht bilden Ihre positiven Einkünfte aus Ihrer arbeitnehmerähnlichen selbständigen Arbeit (=Gewinn) - wie bei den Freischaffenden - in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrund gelegt werden, das beitragspflichtige Einkommen. Auch gelten für diese die gleichen Beitragssätze wie für die Freischaffenden.

 

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit:

Sie zahlen an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag bzw. auf Antrag den halben Mindestbeitrag. Dieser Beitrag fällt neben dem Beitrag an, den Sie aus Ihrer versicherungspflichtigen arbeitnehmerähnlichen selbständigen Tätigkeit an die DRV-Bund zu entrichten haben.

Angestellte

Sind Sie in einem Beschäftigungsverhältnis angestellt tätig, ist die Höhe Ihres Beitrags abhängig davon, ob Ihnen für diese Beschäftigung eine wirksame Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) ausgesprochen wurde.

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit:

Sie zahlen an das Versorgungswerk den gleichen Beitrag, der ohne Befreiung aus Ihrer Tätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Beitrag ist der Höhe nach gedeckelt durch die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (Jahr 2020: 82.800 Euro jährlich bzw. 6.900 Euro monatlich) und den Beitragssatz (Jahr 2020: 18,6 %).

Die Hälfte des Beitrags übernimmt der Arbeitgeber. Unabhängig davon bleiben Sie als Mitglied – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung –gegenüber dem Versorgungswerk zur Zahlung des Beitrags verpflichtet (=Beitragsschuldner). Sie haben somit gegenüber dem Versorgungswerk für die korrekte Beitragszahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu sorgen.

Die Bayerische Architektenversorgung erhebt von Mitgliedern des Versorgungswerks, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beim Bezug von Kurzarbeitergeld den gleichen Beitrag, wie die gesetzliche Rentenversicherung ohne Befreiung erheben würde.

Dabei verteilt sich der Rentenversicherungsbeitrag aus dem während der Kurzarbeit tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelt auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Zudem trägt der Arbeitgeber alleine den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich auf 80% des Entgeltausfalls, also dem Differenzbetrag zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt ergeben.

Neben dem Kurzarbeitergeld haben Bund und Länder weitere Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsprogramme eingeführt. Hierzu haben wir Ihnen eine Übersicht an Links zusammengestellt, über die Sie sich bei der jeweiligen Stelle informieren können.

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit:

Sie zahlen an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag bzw. auf Antrag den halben Mindestbeitrag. Dieser Beitrag fällt neben dem Beitrag an, den Sie aus Ihrer versicherungspflichtigen Angestelltentätigkeit an die DRV-Bund zu entrichten haben.

Nebeneinander ausübende Tätigkeiten (z.B. angestellte und freischaffende Tätigkeit)

Grundsätzlich gilt, dass nebeneinander bezogene beitragspflichtige Einkommen aus verschiedenen Einkommensarten jeweils gesondert der Beitragserhebung unterliegen. D.h., falls Sie in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und daneben freischaffend tätig sind, wird der Beitrag aus beiden Einkommensarten erhoben.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:

  1. Sie haben den Beitrag lediglich aus Ihrem Angestelltenverhältnis, für welches Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zu entrichten, wenn Ihr Gewinn aus selbständiger Arbeit die Grenze von 5.000,00 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.
     
  2. Insgesamt ist höchstens der jeweilige Höchstpflichtbeitrag des Versorgungswerks aus nebeneinander bezogenen beitragspflichtigen Einkommen zu entrichten. Liegt die Summe der Beiträge aus Ihrem Angestelltenverhältnis, für welches Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und aus Ihrem Gewinn aus selbständiger Arbeit über dem jeweiligen Höchstpflichtbeitrag, wird der Beitrag aus dem Gewinn aus selbständiger Arbeit auf diese Höhe reduziert. Der Beitrag aus Ihrem Angestelltenverhältnis ist aufgrund der Befreiung von der Renten-versicherungspflicht in voller Höhe ans Versorgungswerk zu entrichten, so dass dieser nicht reduziert werden darf.
     
  3. Üben Sie eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis aus, für die Sie nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben Sie den Beitrag aus Ihrem Gewinn aus selbständiger Arbeit zu entrichten. Bei dieser Fallkonstellation ist mindestens der Mindestbeitrag bzw. auf Antrag der halbe Mindestbeitrag zu entrichten und zwar unabhängig von der Höhe Ihres Gewinns aus selbständiger Arbeit.

Beamte

Üben Sie die Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis aus, zahlen Sie an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag, sofern Sie nicht die Befreiung von der Mitgliedschaft beantragen. Damit erzielen Sie eine zusätzliche Versorgung im Alter.

Bezüglich des Zusammentreffens von Beamtenversorgung und Ruhegeld der Bayerischen Architektenversorgung verweisen wir auf unsere Information vom September 2013. Im Wesentlichen geht es darum, dass für verbeamtete Mitglieder der Bay. Architektenversorgung, die dem BayBeamtVG unterliegen, ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortsetzen und für die Dauer des Beamtenverhältnisses einkommens- und tätigkeitsunabhängig den satzungsrechtlichen Mindestbeitrag zahlen, der hieraus resultierende Teil der Versorgungsleistungen nach Art. 85 BayBeamVG nicht auf die später zustehende Versorgungsbezüge angerechnet werden. 

Sollten Sie das Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung beenden kann die Nachversicherung zum Versorgungswerk durchgeführt werden. In diesem Fall überweist der frühere Dienstherr einkommensabhängige Beiträge für die Dauer Ihres früheren Beamtenverhältnisses an das Versorgungswerk. Hierzu haben Sie einen Antrag binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beim ehemaligen Dienstherrn zu stellen. Andernfalls nimmt der Dienstherr die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH

Bei Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft (wie z.B. einer GmbH) bilden die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer das beitragspflichtige Berufseinkommen, wenn die Kapitalgesellschaft Architekten- oder Stadtplanerleistungen erbringt.  

Dabei hängt die Beitragshöhe zum Versorgungswerk vom sozialversicherungsrechtlichen Status ab, d.h. davon, ob die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführerin/GmbH-Geschäftsführer als rentenversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung (mit dann ggf. beantragter Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks) oder als eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit zu bewerten ist. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die statusrechtliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht maßgeblich auf die gesellschaftsvertraglich festgelegte Rechtsmacht der Gesellschafterin/des Gesellschafters an. 
In der Regel besteht keine Sozialversicherungspflicht (in der gesetzlichen Rentenversicherung), wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer einer GmbH maßgebenden Einfluss auf die GmbH nimmt, indem er z.B. über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (sog. umfassende Sperrminorität). Vertragliche Details können bei der Frage der Sozialversicherungspflicht den Ausschlag geben.
Entscheidend sind also nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse. Das Vertragsverhältnis der Beteiligten (z.B. der Gesellschaftsvertrag, der bestehende Geschäftsführeranstellungsvertrag oder die Satzung der Gesellschaft) und die Regelungen des GmbH-Gesetzes finden gleichermaßen Berücksichtigung bei der Abgrenzung. 

Gesellschafter und Geschäftsführer sollten deshalb darauf achten, dass die Verträge im Einklang zueinander und zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen und dass die erforderliche Form eingehalten wird.

Um Zweifelsfälle rechtssicher zu klären und unangenehme Überraschungen z.B. in Form von Beitragsnachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen.

Zudem stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem Stichwort „Geschäftsführer einer GmbH“ auf Ihrer Homepage weitere Informationen und Antragsformulare zu diesem Themenkreis zur Verfügung.

Bei Fragen zum Beitrag einer GmbH-Geschäftsführerin/eines GmbH-Geschäftsführers wenden Sie sich bitte an unseren Beratungsservice für  Beitragsangelegenheiten.

Beitragsübernahme bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

Beitragsübernahme bei Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), etc.

Falls Sie eine dieser Leistungen beziehen, bestehen hinsichtlich der Beitragserhebung satzungsrechtliche Sonderregelungen. Dies gilt ferner für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für ehrenamtlich Pflegende. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die Agentur für Arbeit, der Bund oder die Kranken- und Pflegekassen die Beiträge für Angehörige dieses Personenkreises.

Seit 01.01.2016 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen für die gesetzlich krankenversicherten Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung für die Dauer des Bezugs von Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge ans Versorgungswerk. Dies wird durch die Regelung in § 47a SGB V ermöglicht.

Demnach muss das Mitglied des Versorgungswerks für die Beschäftigung auf der das Krankengeld basiert, von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sein und die Beitragsübernahme aus dem Krankengeldbezug bei der Krankenkasse beantragen.

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es wird insbesondere gezahlt, wenn ein Versicherter im Anschluss an die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers weiterhin infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 44 Abs. 1 SGB V). Das Krankengeld beträgt i.d.R. 70 % des Bruttoentgeltes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), max. 90 % des Nettoentgeltes (§ 47 SGB V).

Die Bayerische Architektenversorgung hat durch die Anpassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Satzung die rechtliche Grundlage geschaffen, damit die zuständige gesetzliche Krankenkasse die Rentenversicherungsbeiträge aus Ihrem Krankengeldbezug ans Versorgungswerk entrichten kann.

Die Krankenkasse trägt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge (=Trägeranteil). Sie hat diese Beiträge ans Versorgungswerk zu melden und abzuführen. Die andere Hälfte des Beitrags aus dem Krankengeld (2020 beträgt der halbe Beitragssatz 9,3%) wird Ihnen zusammen mit diesem Krankengeld ausgezahlt (=Versichertenanteil). Diesen Versichertenanteil müssen Sie daher unabhängig von der beantragten Beitragsübernahme auf jeden Fall an das Versorgungswerk weiterleiten. Um die konkrete Höhe des Versichertenanteils festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie dem Versorgungswerk die Abrechnung Ihres Krankengeldbezugs zusenden.

Bildnachweis: Siehe Impressum