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21.12.2023

Juniormitgliedschaft in Bayern

Technische Zeichnung einer Gebäudeetage

Die Bayerische Architektenkammer führt mit Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) zum 1. Januar 2024 die Juniormitgliedschaft ein. Informationen dazu finden Sie auch auf der Info-Seite der Architektenkammer zur Juniormitgliedschaft.

Mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder werden Sie zeitgleich kraft Gesetzes Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies auch für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder. Über Ihre Eintragung in die Juniorliste wird das Versorgungswerk unmittelbar von der Bayerischen Architektenkammer informiert. 

Für Absolventen/innen, deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor dem 1. Januar 2024 begründet wurde und aufgrund derer berufspraktischen Tätigkeit zur Eintragung in die Architektenliste besteht (Absolventen/innen), ändert sich grundsätzlich nichts. Für sie gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen. Werden diese Mitglieder nach dem 1. Januar 2024 in die Liste der Juniormitglieder eingetragen, wird die davor begründete Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach den geltenden Bestimmungen für Juniormitglieder behandelt. Gleiches gilt für die Eintragung in die reguläre Architektenliste.

Nähere Informationen zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolvent/in oder Juniormitglied der Architektenkammer finden Sie in den FAQ auf unserer Internetseite.

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