Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Anwartschaft

Mitglieder erwerben bereits mit der ersten Beitragszahlung eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen beim Versorgungswerk. Sobald die weiteren Voraussetzungen des Versorgungsfalls erfüllt sind (z. B. Altersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld, Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeit), erhalten die Mitglieder die satzungsmäßigen Leistungen des Versorgungswerks. Eine Wartezeit muss im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt werden.

Anwartschaftsdeckungsverfahren

Im Anwartschaftsdeckungsverfahren werden die zu erbringenden Leistungen durch angespartes Kapital abgedeckt. Der Barwert aller vorhandenen Leistungsverpflichtungen wird durch Vermögen abgedeckt. Das erforderliche Kapital für die späteren Rentenleistungen wird bereits während der Anwartschaftszeit durch Beiträge und Zinsen angesammelt. So wird für die Ansprüche aller Mitglieder eine Rückstellung gebildet, aus der die Leistungen schließlich erbracht werden.

Anwartschaftsverband

In einem Anwartschaftsverband werden diejenigen Anwartschaften zusammengefasst, die durch Einzahlungen in einem gewissen Zeitraum erworben wurden. Die Anwartschaftsverbände werden mit unterschiedlich hohem Rechnungszins behandelt.

Bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehen drei Anwartschaftsverbände:

-    Anwartschaftsverband 1 (AV 1) für Anwartschaften, die bis zum 31.12.2004 entstanden sind,
-    Anwartschaftsverband 2 (AV 2) für Anwartschaften, die zwischen 1.1.2005 und 31.12.2009 entstanden sind,
-    Anwartschaftsverband 3 (AV 3) für Anwartschaften, die zwischen 1.1.2010 und 31.12.2014 entstanden sind.

Zum 1. Januar 2015 wurde das bei der Bayerischen Architektenversorgung bis dahin bestehende Anwartschaftsdeckungsverfahren um Elemente des offenen Deckungsplanverfahrens (oDPV) erweitert. Anwartschaften ab 1. Januar 2015 erwerben Sie im neuen Finanzierungssystem (Anwartschaftsverband P (AV P)). Für ihre innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Beiträge gilt jeweils ein alters- und geburtsjahrabhängiger Bewertungsprozentsatz. Hieraus ergibt sich zunächst eine bestimmte Anzahl an Rentenpunkten, die Sie mit den jährlichen Einzahlungen erworben haben. Im Versorgungsfall, d.h. bei Rentenbeginn, werden die Rentenpunkte zusammengezählt und mit dem im Jahr des Versorgungsfalls geltenden Rentenbemessungsfaktor (RBF) multipliziert. Der RBF gibt an, wie viel ein Rentenpunkt in Euro wert ist. Der RBF wird vom Landesausschuss in der Regel jährlich in Abhängigkeit von der finanziellen Lage des Versorgungswerks bestimmt.

Alle bis zum Stichtag 31. Dezember 2014 im Anwartschaftsdeckungsverfahren erworbenen Anwartschaften (Altanwartschaften) werden nicht in Rentenpunkte umgerechnet. Sie werden im bisherigen System weitergeführt.

Weitergehende Informationen zum Finanzierungsverfahren finden Sie im Menü Über uns oder in unseren FAQs