Glossar

Glossar

Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Fälligkeit der Beiträge

Pflichtbeiträge entrichten Sie monatlich. Sie werden jeweils am Monatsende fällig.

Freiwillige Mehrzahlungen, die Sie zum weiteren Ausbau Ihrer Altersvorsorge über die Pflichtbeiträge hinaus an das Versorgungswerk entrichten können, können dagegen ohne Einhaltung von Fälligkeiten an das Versorgungswerk gezahlt werden.
Damit das Versorgungswerk Ihre Zahlung Ihrem Beitragskonto korrekt zuordnen kann, muss der Überweisungsträger im Verwendungszweck Ihre Mitgliedsnummer und den Wortlaut "Freiwillige Mehrzahlungen" oder "FMZ" enthalten. Sie können uns auch vorab über Ihre Zahlung informieren, um die korrekte Zuordnung sicherzustellen.

Finanzierungsverfahren

Mit einem Finanzierungsverfahren werden die Zahlungsströme einer Versorgungseinrichtung anhand eines mathematischen Modells beschrieben, wobei Einnahmeströme (Beiträge, Zinsen) und Ausgabeströme (Versorgungsleistungen, Verwaltungskosten) langfristig zur Deckung gebracht werden müssen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen sicherzustellen.

Grob unterscheidet man zwischen kapitalbildenden Systemen (volle/teilweise Kapitaldeckung), bei denen die Leistungen ganz oder zum Teil durch angespartes Kapital und Zinserträge finanziert werden, und dem Umlagesystem, bei dem die Leistungen in einem bestimmten Zeitraum durch Beiträge im gleichen Zeitraum finanziert werden.

Das Finanzierungsverfahren der Bayerischen Architektenversorgung basiert auf dem Anwartschaftsdeckungsverfahren und wurde zum 1. Januar 2015 um Elemente des offenen Deckungsplanverfahrens erweitert.

Alle Hintergrundinformationen zum gegenwärtigen Finanzierungsverfahren finden Sie im Menü Über uns.

Beachten Sie bitte außerdem unsere FAQs zur Erweiterung des Finanzierungssystems.

Freiwillige Leistungen

Die Bayerische Architektenversorgung kann auch freiwillige Leistungen gewähren. Folgende freiwillige Leistungen kennt das Versorgungswerk:

-    Freiwilliger Unterhaltsbeitrag für volljährige Waisen
-    Freiwilliger Unterhaltsbeitrag für nicht anspruchsberechtigte Ehegatten
-    Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen

Ausführliche Informationen zu Art und Voraussetzungen freiwilliger Leistungen finden Sie im Menü Versorgung.

Freiwillige Mehrzahlung

Sofern Sie Ihre   künftigen Versorgungsleistungen ausbauen wollen, können Sie zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen (einmalig oder monatlich) leisten. Diese zusätzliche finanzielle Vorsorge für das Alter oder für den Fall der Berufsunfähigkeit ist sinnvoll und zweckmäßig. Gerade Mitglieder, die nach dem 30. Lebensjahr in das Versorgungswerk eintreten, weisen häufig Versorgungslücken auf, die durch freiwillige Mehrzahlungen an das Versorgungswerk geschlossen oder reduziert werden können.

Freiwillige Mehrzahlungen können Sie wie Pflichtbeiträge steuermindernd als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Das Versorgungswerk erstellt Ihnen gerne eine individuelle Hochrechnung. Der höchstmögliche Einzahlungsbetrag für freiwillige Mehrzahlungen ermittelt sich aus der Einzahlungshöchstgrenze im jeweiligen Kalenderjahr abzüglich Ihrer Pflichtbeiträge, die Sie im laufenden Jahr beim Versorgungswerk einzahlen.

Sie können Freiwillige Mehrzahlungen ohne Einhaltung von Fälligkeiten (einmalig im Jahr oder monatlich) einzahlen. Damit das Versorgungswerk Ihre Zahlung Ihrem Beitragskonto korrekt zuordnen kann, muss der Überweisungsträger im Verwendungszweck Ihre Mitgliedsnummer und den Wortlaut "Freiwillige Mehrzahlungen" oder "FMZ" enthalten. Sie können uns auch vorab über Ihre Zahlung informieren, um die korrekte Zuordnung sicherzustellen.

Freiwillige Mitgliedschaft

Wenn bei Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft eine Mitgliedschaft bei einer Architektenkammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung besteht, können Sie Ihre Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Als freiwilliges Mitglied haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Versorgungswerk wie als vorangegangenes (Pflicht-)Mitglied. Die freiwillige Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag leitet Ihnen das Versorgungswerk zusammen mit weiteren Informationen zur freiwilligen Mitgliedschaft mit der Mitteilung über das Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft zu.