Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Satzung

Die Satzung eines Versorgungswerks regelt neben der Organisationsstruktur insbesondere das Mitgliedschafts- und Beitragsverhältnis sowie die Rechte im Versorgungsfall, wie Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Rechtsgrundlage der Satzung ist Art. 10 des VersoG (Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen).

Die Satzung und deren Änderungen werden vom Landesausschuss beschlossen, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien der Staatsvertragsländer rechts- und versicherungsaufsichtlich genehmigt, vom Vorsitzenden des Landesausschusses ausgefertigt und sodann veröffentlicht.

Schwerbehinderung

Das Vorliegen einer Schwerbehinderung hat keine Auswirkungen auf das Altersruhegeld oder das vorgezogene Altersruhegeld. Die Satzung des Versorgungswerks sieht bei Vorliegen einer Schwerbehinderung keine Erhöhung des Ruhegelds vor. Ebenso wirkt sich die Schwerbehinderung auch nicht auf den Ruhegeldbeginn aus, d.h. das Altersruhegeld kann nicht abschlagsfrei früher bezogen werden. Sofern die Schwerbehinderung zur Berufsunfähigkeit führt, besteht ggf. Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. 

Selbstverwaltung

Die Bayerische Architektenversorgung regelt ihre Angelegenheiten in autonomer Selbstverwaltung des Berufsstands. 

Die Selbstverwaltung ermöglicht eine hohe Transparenz und gewährleistet, dass die Interessen des Berufstands selbst wahrgenommen und in eigener Verantwortung umgesetzt werden. Die Bayerische Versorgungskammer übernimmt dabei die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.

Siehe auch „Gremium/Gremien“.

Staatsvertrag

Die Bayerische Architektenversorgung besteht seit dem 1. Juli 1971 und basiert auf der Initiative des Berufsstands der Architektinnen und Architekten in Bayern, der seinen Berufsangehörigen eine effiziente und auf deren Bedürfnisse zugeschnittene Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ermöglichen wollte.

Ende der 70er Jahre und zu Beginn der 80er Jahre entschlossen sich auch die Berufsangehörigen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, sich per Staatsvertrag dem Versorgungswerk anzuschließen und die berufsständische Altersversorgung in einem gemeinsamen Solidarsystem durchzuführen.

Die Staatsverträge mit den Ländern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz finden Sie im Menü Über uns.