Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Hinterbliebenenversorgung

Zu den Aufgaben der Bayerischen Architektenversorgung gehört auch die Versorgung der Hinterbliebenen des Mitglieds.

Folgende Leistungen an Hinterbliebene kann das Versorgungswerk gewähren:

-    Witwen-/Witwergeld
-    Waisengeld
-    Kapitalabfindung bei Wiederheirat

Die Vorschriften für Witwen und Witwer des Mitglieds gelten entsprechend auch für überlebende Lebenspartner/-innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen durch das Versorgungswerk nicht auf das Witwen-/Witwergeld angerechnet.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Höhe der einzelnen Leistungen finden Sie im Menü Versorgung.

Höchstpflichtbeitrag

Der Höchstpflichtbeitrag ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und betrifft lediglich selbständige Mitglieder. Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk, der sich bei selbständigen Mitgliedern aus dem Beitragssatz und dem zugrundeliegenden Gewinn aus selbständiger Architektentätigkeit errechnet, darf 112,5 % des jeweiligen Jahreshöchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen.

Davon zu unterscheiden ist der Höchstbeitrag bei angestellten Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Dieser errechnet sich aus dem aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und der einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze (West).

Das Versorgungswerk informiert zu Beginn eines Jahres mit dem Wichtigen Rundschreiben  über die jeweilige gültige Höhe des Höchstpflichtbeitrags, Höchstbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenze.