Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Abschlag (bei vorgezogenem Altersruhegeld)

Es besteht die Möglichkeit, das Altersruhegeld bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze als vorgezogenes Altersruhegeld zu erhalten. Der Ruhegeldanspruch verringert sich in diesem Fall je vorgezogenem Monat (gegenüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze) um einen versicherungstechnischen Abschlag.

Die Minderung für das Vorziehen des Altersruhegelds bleibt über die gesamte Dauer des Ruhegeldbezugs bestehen. Der versicherungsmathematische Abschlag gleicht den früheren und damit längeren Rentenbezug aus. Die Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls aus dem reduzierten Ruhegeld des Mitglieds berechnet.

Einzelheiten zur Höhe des versicherungstechnischen Abschlags und zur Berechnung finden Sie im Menü Versorgung.
 

Absolventen

Absolventen im Sinne der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung sind diejenigen Personen, die  im Anschluss an ihr erfolgreich abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung eine praktische Tätigkeit nach dem Architektengesetz des jeweiligen Bundeslandes zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste ausüben.

Ihre Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs Ihres ausgefüllten Antragsformulars oder rückwirkend mit der erstmaligen Ausübung Ihrer praktischen Tätigkeit, wenn das Formular innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme dieser Tätigkeit beim Versorgungswerk eingeht.

Bei der Absolventenmitgliedschaft handelt es sich um eine auf vier Kalenderjahre ab Beginn der praktischen Tätigkeit befristeten Mitgliedschaft mit der Option, diese auf maximal acht Kalenderjahre zu verlängern. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sich Ihre Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit verzögert hat. Die weitere Mitgliedschaft über den maximalen Verlängerungszeitraum hinaus, setzt in jedem Fall die Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer voraus.

Können Sie nach der Dauer der Absolventenmitgliedschaft nicht in eine Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden, dann endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Dabei bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld beitragsfrei aufrechterhalten. Im Falle einer späteren Mitgliedschaft in den Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz können Sie die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut begründen und die bereits zuvor erworbene Ruhegeldanwartschaft weiter ausbauen.

Ferner endet Ihre Absolventenmitgliedschaft durch die Aufgabe Ihrer praktischen Tätigkeit zur späteren Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, durch Eintragung in eine Architektenliste einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz oder auf Antrag durch Befreiung.

ABV (Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.)

Die ABV ist der Dachverband der berufsständischen Versorgungswerke. Sie vertritt auf politischer Ebene deren Interessen und fördert den Informationsaustausch und die Abstimmung der Versorgungswerke untereinander. Ihr gehören derzeit 90 auf Landesrecht beruhende öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen („Versorgungswerke“) an.

Aktuar, Verantwortlicher

Aktuare sind speziell ausgebildete und geprüfte Mathematiker, die insbesondere im Versicherungs- aber auch im Kapitalanlagebereich arbeiten. Sie bewerten anhand mathematischer Methoden ungewisse künftige Verpflichtungen, berechnen Versicherungstarife oder bewerten Risiken. 

Für die Bayerische Architektenversorgung bestellt der Landesausschuss mit Zustimmung des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer einen Verantwortlichen Aktuar. Hauptaufgabe des Verantwortlichen Aktuars ist es, die Finanzlage der Versorgungsanstalt daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen jederzeit sichergestellt ist.

Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, regelt die Besteuerung der Renten und die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an die Rentenversicherungsträger.

Die Versorgungsleistungen des Versorgungswerks (Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Leistungen an Hinterbliebene) werden auf Grund des Alterseinkünftegesetzes nachgelagert besteuert. Bis zum Jahr 2040 werden dabei ansteigend Anteile der Rente in die Besteuerung einbezogen. Ab dem Jahr 2040 unterliegt die Rente in vollem Umfang der Besteuerung. 

Das Versorgungswerk hat den Finanzbehörden die Höhe der Rentenleistungen  seiner  Mitglieder  jährlich  mitzuteilen (§ 22a Einkommensteuergesetz).

Den zeitlichen Verlauf bis zur vollen Besteuerung der Rente im Jahr 2040 sowie weitere Informationen zur Thematik finden Sie unter den Sonderthemen im Menü Versorgung.

Altersruhegeld

Ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung der Regelaltersgrenze folgt, haben die Mitglieder des Versorgungswerks Anspruch auf Altersruhegeld. Das Altersruhegeld wird monatlich und lebenslang gezahlt. Für Berechtigte aus einer aufrechterhaltenen Mitgliedschaft gilt dies ebenso. 

Die Tätigkeit muss für den Bezug von Altersruhegeld nicht eingestellt werden. Beiträge können aber vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Denn mit Eintritt des Versorgungsfalls endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk.

Einzelheiten zum Altersruhegeldbeginn und zur Höhe des Altersruhegeldes finden Sie im Menü Versorgung.

Anrechnung von Einkünften

Eine Anrechnung von Einkünften durch Hinzuverdienst oder andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus anderen Versorgungswerken) auf die Ruhegelder findet – anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in bestimmten Fällen bei der Beamtenversorgung – im Versorgungswerk nicht statt.

Anwartschaft

Mitglieder erwerben bereits mit der ersten Beitragszahlung eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen beim Versorgungswerk. Sobald die weiteren Voraussetzungen des Versorgungsfalls erfüllt sind (z. B. Altersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld, Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeit), erhalten die Mitglieder die satzungsmäßigen Leistungen des Versorgungswerks. Eine Wartezeit muss im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt werden.

Anwartschaftsdeckungsverfahren

Im Anwartschaftsdeckungsverfahren werden die zu erbringenden Leistungen durch angespartes Kapital abgedeckt. Der Barwert aller vorhandenen Leistungsverpflichtungen wird durch Vermögen abgedeckt. Das erforderliche Kapital für die späteren Rentenleistungen wird bereits während der Anwartschaftszeit durch Beiträge und Zinsen angesammelt. So wird für die Ansprüche aller Mitglieder eine Rückstellung gebildet, aus der die Leistungen schließlich erbracht werden.

Anwartschaftsverband

In einem Anwartschaftsverband werden diejenigen Anwartschaften zusammengefasst, die durch Einzahlungen in einem gewissen Zeitraum erworben wurden. Die Anwartschaftsverbände werden mit unterschiedlich hohem Rechnungszins behandelt.

Bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehen drei Anwartschaftsverbände:

-    Anwartschaftsverband 1 (AV 1) für Anwartschaften, die bis zum 31.12.2004 entstanden sind,
-    Anwartschaftsverband 2 (AV 2) für Anwartschaften, die zwischen 1.1.2005 und 31.12.2009 entstanden sind,
-    Anwartschaftsverband 3 (AV 3) für Anwartschaften, die zwischen 1.1.2010 und 31.12.2014 entstanden sind.

Zum 1. Januar 2015 wurde das bei der Bayerischen Architektenversorgung bis dahin bestehende Anwartschaftsdeckungsverfahren um Elemente des offenen Deckungsplanverfahrens (oDPV) erweitert. Anwartschaften ab 1. Januar 2015 erwerben Sie im neuen Finanzierungssystem (Anwartschaftsverband P (AV P)). Für ihre innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Beiträge gilt jeweils ein alters- und geburtsjahrabhängiger Bewertungsprozentsatz. Hieraus ergibt sich zunächst eine bestimmte Anzahl an Rentenpunkten, die Sie mit den jährlichen Einzahlungen erworben haben. Im Versorgungsfall, d.h. bei Rentenbeginn, werden die Rentenpunkte zusammengezählt und mit dem im Jahr des Versorgungsfalls geltenden Rentenbemessungsfaktor (RBF) multipliziert. Der RBF gibt an, wie viel ein Rentenpunkt in Euro wert ist. Der RBF wird vom Landesausschuss in der Regel jährlich in Abhängigkeit von der finanziellen Lage des Versorgungswerks bestimmt.

Alle bis zum Stichtag 31. Dezember 2014 im Anwartschaftsdeckungsverfahren erworbenen Anwartschaften (Altanwartschaften) werden nicht in Rentenpunkte umgerechnet. Sie werden im bisherigen System weitergeführt.

Weitergehende Informationen zum Finanzierungsverfahren finden Sie im Menü Über uns oder in unseren FAQs

Arbeitgebermeldeverfahren

Seit dem 1. Januar 2006 müssen Arbeitgeber im Rahmen der Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV) den Annahmestellen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die gesetzlich festgelegten Daten Ihrer Beschäftigten auf elektronischem Weg übermitteln.

Dieses Meldeverfahren wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erweitert. Arbeitgeber müssen nun ab Januar 2009 auch an die berufsständischen Versorgungswerke Meldungen elektronisch übermitteln (§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV).

Der Datenaustausch erfolgt dabei in einem gesicherten Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung und darf nur mit systemuntersuchten Programmen oder Ausfüllhilfen erfolgen. 

Im Menü Arbeitgeber finden Sie zum Arbeitgebermeldeverfahren weitere Informationen.

Aufsicht

Die Bayerische Architektenversorgung untersteht der Rechts- und Versicherungsaufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 

Die Geschäftstätigkeit wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Änderungen der Satzung werden von ihr geprüft und genehmigt. Dabei trägt die Rechtsaufsicht dafür Sorge, dass die rechtlichen Grenzen des Handelns nicht überschritten werden, während die Versicherungsaufsicht im Wesentlichen kontrolliert, ob die eingegangenen Versorgungszusagen dauerhaft sichergestellt sind. 

Ausscheiden aus dem Versorgungswerk

Solange Sie einer der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz angehören, sind Sie zugleich Pflichtmitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, wenn Sie keiner dieser Architektenkammern mehr angehören. 

Mit dem Ende Ihrer Mitgliedschaft bleibt Ihre bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld im Versorgungswerk beitragsfrei aufrechterhalten und Sie und Ihre Hinterbliebenen sind im Versorgungsfall weiterhin abgesichert. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und im Fall der Berufsunfähigkeit auch nach dem Alter und der Dauer der Mitgliedschaft.

Wenn bei Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft eine Mitgliedschaft bei einer Architektenkammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung besteht, können Sie Ihre Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Als freiwilliges Mitglied haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Versorgungswerk wie als vorangegangenes (Pflicht-)Mitglied. Die freiwillige Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag leitet Ihnen das Versorgungswerk zusammen mit weiteren Informationen zur freiwilligen Mitgliedschaft mit der Mitteilung über das Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft zu.