Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Kammerrat

Der Kammerrat ist ein Gremium bei der Bayerischen Versorgungskammer. Er wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten bei der Bayerischen Versorgungskammer beratend mit. 

Er setzt sich aus Vertretern aller von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Versorgungseinrichtungen zusammen. Als vorberatender Ausschuss fungiert der Arbeitsausschuss des Kammerrats.

Kapitalabfindung bei Wiederheirat

Bei Wiederverheiratung des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen endet die Pflicht des Versorgungswerks, Hinterbliebenenrente zu zahlen. Die Witwe/der Witwer erhält als Ausgleich eine Kapitalabfindung vom Versorgungswerk in Höhe des dreifachen Betrags des jährlichen Witwen-/Witwergeldes. Die Abfindung wird nur auf Antrag gezahlt. Das Witwen-/Witwergeld lebt bei Auflösung bzw. Scheidung der letzten Ehe nicht erneut auf.

Als Witwe/Witwer gelten auch überlebende Lebenspartner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Heirat gilt auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Eine von dieser Fallkonstellation abweichende Kapitalabfindung oder ein Kapitalwahlrecht im Sinne einer Entscheidungsmöglichkeit des Mitglieds, ob eine Kapitalabfindung oder der Bezug eines laufenden Ruhegelds gewährt wird ist satzungsrechtlich nicht vorgesehen.

Kinderbetreuung

Für Zeiträume, in denen Sie Kinder betreuen, gelten einige Besonderheiten:

- Beitragspflicht:

Auch wenn Sie in Mutterschutz und Elternzeit sind, bleiben Sie Mitglied in der Bayerischen Architektenversorgung und sind damit grundsätzlich beitragspflichtig.

Selbständige Mitglieder haben die Möglichkeit auf Antrag für das Jahr der Geburt eines Kindes und für die drei folgenden Kalenderjahre eine Beitragsfreistellung zu beantragen, sofern das jährliche Berufseinkommen 5.000 € nicht überschreitet.

Angestellte Mitglieder, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen an das Versorgungswerk grundsätzlich weiter den Mindestbeitrag. Für Zeiten, in denen Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, sieht das Versorgungswerk auf Antrag von der Erhebung des Mindestbeitrags ab. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie während dieser Zeit kein Berufseinkommen erzielen.

Für angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, erhebt das Versorgungswerk grundsätzlich die gleichen Beiträge wie die gesetzliche Rentenversicherung. Da während dem Mutterschutz und der Elternzeit keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, sind auch ans Versorgungswerk für diese Zeiten keine Beiträge zu entrichten. Voraussetzung ist auch hier, dass über das Elterngeld hinaus kein Berufseinkommen erzielt wird.

Die Höhe der Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk berechnet sich ausschließlich aus den eingezahlten Beiträgen. Da sich beitragsfreie Zeiten nicht rentenwirksam auswirken, kann es ungeachtet der Möglichkeiten zur Beitragsfreistellung im Einzelfall sinnvoll sein, auf freiwilliger Basis Beiträge zu entrichten.

- Mitgliedschaft als Absolvent:

Wird die praktische Tätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen und verzögert sich dadurch die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, ist eine Verlängerung der grundsätzlich auf vier Kalenderjahre befristeten Absolventenmitgliedschaft auf maximal acht Kalenderjahre möglich.

- Anrechnung von Kindererziehungszeiten:

Eine rentensteigernde Anrechnung von Zeiten der Kinderbetreuung erfolgt im Versorgungswerk nicht. Architektinnen und Architekten, die wegen Kindererziehung eine berufliche Pause einlegen, können diese Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gutschreiben lassen und damit unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Ruhegeld aus dem Versorgungswerk zusätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter „Kindererziehungszeiten“.

 

Kindererziehungszeiten

Auch für berufsständisch Versicherte werden Zeiten der Kindererziehung angerechnet. Zwar nicht beim Versorgungswerk selbst, jedoch bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung können so mit Hilfe der Kindererziehungszeiten später eine staatliche Rente erhalten, die eigenständig neben der berufsständischen Rente steht. Und das, ohne im Übrigen auf die Vorteile einer auf die Bedürfnisse ihres Berufsstandes zugeschnittenen Versorgung verzichten zu müssen.

Wieviel Kindererziehungszeit berücksichtigt wird, hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab. Für Geburten vor dem 1. Januar 1992 werden in der Regel zweieinhalb Jahre (30 Monate) angerechnet, für Geburten ab dem 1. Januar 1992 drei Jahre (36 Monate).

Näheres zu den Voraussetzungen erfahren sie in der Rubrik „Versorgung/Sonderthemen/Kindererziehungszeiten“.

 

Krankenversicherung

Auch als Ruhegeldempfänger sind Sie grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Sie entrichten daher aus Ihrem Ruhegeld Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Weitere Informationen insbesondere zu den Zahlungsmodalitäten finden Sie unter den Sonderthemen im Menü Versorgung.