Glossar

Glossar

Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Jahresmitteilung

Mit der Jahresmitteilung informiert die BArchV immer zu Beginn eines Jahres seine Mitglieder über die bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingezahlten Beiträge und die daraus erreichten Ruhegeldanwartschaften.
Damit erhalten die Mitglieder die Gelegenheit ihre Einzahlungen mit den eigenen Unterlagen abzugleichen und zudem einen Überblick über die erworbenen Ruhegeldanwartschaften.

Zusammen mit der Jahresmitteilung wird auch das Wichtige Rundschreiben versandt.

Juniormitgliedschft

Die Architektenkammern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben seit 1. Dezember 2021 (Niedersachsen) bzw. 2. Juli 2022 (Rheinland-Pfalz) für Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung die Möglichkeit einer Juniormitgliedschaft eingeführt. Auch in Bayern laufen bereits die Vorbereitungen für eine entsprechende Änderung des Baukammerngesetzes.

Bis zur Einführung der Juniormitgliedschaft hatten (in Bayern: haben) Absolventinnen und Absolventen während ihrer berufspraktischen Tätigkeit zur Eintragung in die Architektenliste keine Möglichkeit, Mitglied einer Architektenkammer zu werden. Allerdings stand ihnen bereits bisher über die satzungsrechtlich geregelte Absolventenmitgliedschaft sowie die Staatsverträge mit Niedersachsen und Rheinland-Pfalz der Zugang zur Bayerischen Architektenversorgung offen. An der Möglichkeit bereits frühzeitig nach Abschluss des Studiums Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung zu werden, ändert die Einführung der Juniormitgliedschaft daher nichts.

Änderungen ergeben sich aber hinsichtlich des Zugangswegs zum Versorgungswerk. Damit durch die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder der beiden Architektenkammern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung begründet werden kann, ist eine Änderung der Staatsverträge zwischen den beteiligten Bundesländern erforderlich. 

Die Staatsvertragsänderung zwischen Bayern und Niedersachsen ist zum 1. Dezember 2022 in Kraft getreten, so dass eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolventin oder Absolvent seither eine Eintragung in die Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen voraussetzt. 

Solange in Bayern das Baukammerngesetz und in Rheinland-Pfalz die Staatsvertragsänderung noch nicht in Kraft getreten sind, kann die Mitgliedschaft im Versorgungswerk für Absolventinnen und Absolventen aus Bayern und Rheinland-Pfalz noch ohne Eintragung in eine Juniorliste begründet werden. 

Weitere Informationen zur Einführung der Juniormitgliedschaft, deren Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und die relevanten Übergangsregelungen finden Sie in unseren FAQs für Mitglieder aus Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz