Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Bayerische Architektenversorgung (BArchV)

Die Bayerische Architektenversorgung ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Geschäfte von der Bayerischen Versorgungskammer geführt werden. Satzungsgebendes Gremium ist der Landesausschuss, der sich aus Berufsvertretern zusammensetzt, die von den Architektenkammern Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und der Bayerischen Architektenkammer vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration berufen werden.

Bayerische Versorgungskammer (BVK)

Die Bayerische Versorgungskammer ist eine Oberbehörde des Freistaates Bayern und wird von einem Vorstand geleitet. Sie führt als gemeinsames Geschäftsführungsorgan die Geschäfte der von ihr verwalteten Versorgungseinrichtungen und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Mit Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung werden Sie rentenversicherungs- und damit auch beitragspflichtig bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund).

Als Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung können Sie sich in diesem Fall von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI befreien lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).

Hierzu müssen Sie

-    über das Online-Antragsformular auf unserer Homepage einen elektronischen Antrag auf Befreiung stellen,

-   (Pflicht-)Mitglied in einer Architektenkammer sein oder als Absolvent die Berufspraxiszeit zur Eintragung in die Architektenkammer ausführen,

-    Pflichtmitglied im Versorgungswerk sein und

-    eine berufsspezifische Tätigkeit in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder  Stadtplanung ausüben.

Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine doppelte (einkommensbezogene) Beitragspflicht verhindert.

Weitergehende Informationen finden Sie im Menü Mitgliedschaft und Beitrag.

Beachten Sie zudem unsere FAQs zu diesem Bereich.

Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk

Sie können die Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen, wenn Sie

-  im Beamtenverhältnis tätig sind,
-  bereits Mitglied einer anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland  sind,
-  Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung im Ausland sind, es sei denn, es bestehen zugleich Berufseinkünfte im Inland,
   die von der Pflichtmitgliedschaft im Ausland nicht erfasst werden, oder
-  bei Mitgliedschaftsbeginn die Altersgrenze für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld bereits erreicht haben.

Geht Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer dieser Voraussetzungen beim Versorgungswerk ein, werden Sie rückwirkend mit Eintritt dieser Voraussetzung befreit. Anderenfalls erst mit dem Tag des Antragseingangs.

Eine ausgesprochene Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden, solange die Voraussetzung auf der die Befreiung basiert vorliegt. Die Befreiung endet erst, wenn auch die Basis auf der die Befreiung beruht (z.B. das Beamtenverhältnis) wegfällt. Sie werden dann erneut Mitglied im Versorgungswerk, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt werden.

Sofern Sie keine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen, entrichten Sie an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag  und erzielen damit eine zusätzliche Versorgung im Alter.

Beitrag

Jedes Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied, ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Satzung sieht eine Beitragsfreistellung nur in eng umgrenzten, abschließend aufgezählten Fällen vor (z. B. bei Zeiträumen, in denen Leistungen nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden und keine Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt werden).

Mit den Beiträgen und den darauf erwirtschafteten Erträgen am Kapitalmarkt finanzieren Sie als Mitglied Ihre späteren Versorgungsleistungen.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag des Einkommens, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Übersteigt das individuelle Arbeitsentgelt bei Angestellten (bzw. der Gewinn bei Selbständigen) die einschlägige Beitragsbemessungsgrenze, wird der Beitrag maximal aus dem der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Arbeitsentgelt berechnet. Ein höherer Beitrag, als der sich hieraus ergebende Beitrag wird nicht fällig. 

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgelegt. Die jeweils aktuell geltenden Werte sind im Wichtigen Rundschreiben enthalten.

Beitragspflichtiges Einkommen

Als Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung zahlen Sie im Rahmen von Höchst- und Mindestgrenzen einkommensbezogene Beiträge. Das beitragspflichtige Einkommen ist dem Versorgungswerk mitzuteilen. 

Betragspflichtige Einkommen sind 
-  die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind;
-  das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt für Tätigkeiten als Angestellter;
-  die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft Architektenleistungen
   oder Stadtplanungsleistungen erbringt.

Auf Verlangen ist das angegebene Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuer- oder eines Gewinnfeststellungsbescheids, durch Bescheinigung des Finanzamts, eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder durch eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Auch nachträgliche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheinigungen sind vorzulegen.

Das Versorgungswerk erhebt jährlich stichprobenhaft Nachweise über das beitragspflichtige Einkommen der selbständigen Mitglieder. Hierzu werden von einem per Zufallsverfahren ausgewählten Personenkreis selbständiger Mitglieder Einkommensnachweise über die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit des zwei Kalenderjahre zuvor abgelaufenen Beitragsjahres angefordert.

Beitragssatz

Der Beitragssatz bestimmt, in welcher Höhe Beiträge aus dem Einkommen an das Versorgungswerk zu entrichten sind. 

Der für Angestellte geltende Beitragssatz in der Bayerischen Architektenversorgung beträgt aktuell 18,6 % (Stand: 2021) und entspricht damit dem Beitrag, der auch an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. 

Der für Selbständige geltende Beitragssatz beträgt demgegenüber derzeit 16,5 % (Stand 2021).

Um das Versorgungsniveau von Selbständigen an das bei sonst gleichen Rahmenbedingungen höhere Versorgungsniveau der Angestellten anzugleichen, wird der Beitragssatz für Selbständige in einer mehrjährigen Übergangsphase stufenweise an den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) herangeführt, bis dieser erreicht wird.

Den jeweils aktuell geltenden Beitragssatz finden Sie im Wichtigen Rundschreiben. Ausführliche Informationen zur schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes bei Selbständigen finden Sie in unseren FAQs.

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind Sie als Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie gegenüber dem Versorgungswerk zur Zahlung des Beitrags verpflichtet und haben auch dann für die korrekte Beitragszahlung zu sorgen, wenn beispielsweise Ihr Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages übernimmt.

Beitragsüberleitung

In der Bundesrepublik Deutschland existieren neben der Bayerischen Architektenversorgung noch vier weitere Versorgungswerke für den Berufsstand der Architekten und Stadtplaner. Sollten Sie die Mitgliedschaft in einem dieser Versorgungswerke beenden und bei einem anderen inländischen Versorgungswerk der Architekten die Mitgliedschaft neu begründen, haben Sie die Möglichkeit die eingezahlten Beiträge (nicht die daraus erworbenen Ruhegeldanwartschaften) nach Maßgabe der Satzung und soweit eine Vereinbarung zwischen den Versorgungswerken über eine Beitragsüberleitung besteht von dem bisherigen auf das neue Versorgungswerk zu übertragen.

Für eine Beitragsüberleitung müssen alle satzungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein. So ist beispielsweise eine Beitragsüberleitung ausgeschlossen, falls Ihre bisherige Mitgliedschaft länger als 24 Monate bestanden hat. 

Der Sinn und Zweck der Beitragsüberleitung liegt darin, dass Sie bei einem Wechsel des Versorgungswerks nach einer nur kurzen Mitgliedschaftsdauer von bis zu 24 Monaten beim vorangegangenen Versorgungswerk die Beiträge mitnehmen können in das neue Versorgungswerk, um im späteren Versorgungsfall die Leistungen aus einer Hand und ausschließlich nach den Regelungen des neuen Versorgungswerkes beziehen zu können.

Berufsständische Versorgung

Die berufsständische Versorgung ist ein öffentlich-rechtliches Alterssicherungssystem eigener Art. In Form von gemeinnützigen Pflichtversorgungsanstalten für die Angehörigen der sog. „freien verkammerten Berufe“ sichert die berufsständische Versorgung bestimmte Berufsgruppen gegen die Risiken des Alters und bei Invalidität ab. Auch der Hinterbliebenenschutz gehört zum Leistungsspektrum der berufsständischen Versorgung. 

Im System der Alterssicherung in Deutschland gehört die berufsständische Versorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Regelsicherung der ersten Säule. Zur zweiten Säule gehört die betriebliche Altersversorgung und schließlich zur dritten Säule die ergänzende Alterssicherung, z. B. in Form einer privaten Lebensversicherung.

Berufsunfähigkeit

Die Bayerische Architektenversorgung gewährt bei dauerhafter oder vorübergehender Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen in Form eines monatlichen Ruhegeldes, sofern das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, im Spektrum des versicherten Berufsbildes zu arbeiten. Die berufsspezifische Tätigkeit muss vollständig eingestellt werden.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen und zu Höhe des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit finden Sie im Menü Versorgung.

Bitte beachten Sie auch unsere FAQs zu diesem Thema.

Besteuerung der Versorgungsleistungen

Die Versorgungsleistungen des Versorgungswerks (Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Leistungen an Hinterbliebene) werden auf Grund des Alterseinkünftegesetzes nachgelagert besteuert. Bis zum Jahr 2040 werden dabei ansteigend Anteile der Rente in die Besteuerung einbezogen. Ab dem Jahr 2040 unterliegt die Rente in vollem Umfang der Besteuerung. 

Das Versorgungswerk hat den Finanzbehörden die Höhe der Rentenleistungen jährlich mitzuteilen (§ 22a Einkommensteuergesetz).

Neben Ruhegeldern unterliegen auch Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen der Besteuerung.

Weitere Informationen sowie den zeitlichen Verlauf bis zur vollen Besteuerung der Rente im Jahr 2040 finden Sie unter den Sonderthemen im Menü Versorgung.