Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Beitrag

Jedes Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied, ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Satzung sieht eine Beitragsfreistellung nur in eng umgrenzten, abschließend aufgezählten Fällen vor (z. B. bei Zeiträumen, in denen Leistungen nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden und keine Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt werden).

Mit den Beiträgen und den darauf erwirtschafteten Erträgen am Kapitalmarkt finanzieren Sie als Mitglied Ihre späteren Versorgungsleistungen.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag des Einkommens, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Übersteigt das individuelle Arbeitsentgelt bei Angestellten (bzw. der Gewinn bei Selbständigen) die einschlägige Beitragsbemessungsgrenze, wird der Beitrag maximal aus dem der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Arbeitsentgelt berechnet. Ein höherer Beitrag, als der sich hieraus ergebende Beitrag wird nicht fällig. 

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgelegt. Die jeweils aktuell geltenden Werte sind im Wichtigen Rundschreiben enthalten.

Beitragspflichtiges Einkommen

Als Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung zahlen Sie im Rahmen von Höchst- und Mindestgrenzen einkommensbezogene Beiträge. Das beitragspflichtige Einkommen ist dem Versorgungswerk mitzuteilen. 

Betragspflichtige Einkommen sind 
-  die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind;
-  das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt für Tätigkeiten als Angestellter;
-  die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft Architektenleistungen
   oder Stadtplanungsleistungen erbringt.

Auf Verlangen ist das angegebene Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuer- oder eines Gewinnfeststellungsbescheids, durch Bescheinigung des Finanzamts, eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder durch eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Auch nachträgliche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheinigungen sind vorzulegen.

Das Versorgungswerk erhebt jährlich stichprobenhaft Nachweise über das beitragspflichtige Einkommen der selbständigen Mitglieder. Hierzu werden von einem per Zufallsverfahren ausgewählten Personenkreis selbständiger Mitglieder Einkommensnachweise über die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit des zwei Kalenderjahre zuvor abgelaufenen Beitragsjahres angefordert.

Beitragssatz

Der Beitragssatz bestimmt, in welcher Höhe Beiträge aus dem Einkommen an das Versorgungswerk zu entrichten sind. 

Der für Angestellte geltende Beitragssatz in der Bayerischen Architektenversorgung beträgt aktuell 18,6 % (Stand: 2021) und entspricht damit dem Beitrag, der auch an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. 

Der für Selbständige geltende Beitragssatz beträgt demgegenüber derzeit 16,5 % (Stand 2021).

Um das Versorgungsniveau von Selbständigen an das bei sonst gleichen Rahmenbedingungen höhere Versorgungsniveau der Angestellten anzugleichen, wird der Beitragssatz für Selbständige in einer mehrjährigen Übergangsphase stufenweise an den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) herangeführt, bis dieser erreicht wird.

Den jeweils aktuell geltenden Beitragssatz finden Sie im Wichtigen Rundschreiben. Ausführliche Informationen zur schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes bei Selbständigen finden Sie in unseren FAQs.

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind Sie als Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie gegenüber dem Versorgungswerk zur Zahlung des Beitrags verpflichtet und haben auch dann für die korrekte Beitragszahlung zu sorgen, wenn beispielsweise Ihr Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages übernimmt.

Beitragsüberleitung

In der Bundesrepublik Deutschland existieren neben der Bayerischen Architektenversorgung noch vier weitere Versorgungswerke für den Berufsstand der Architekten und Stadtplaner. Sollten Sie die Mitgliedschaft in einem dieser Versorgungswerke beenden und bei einem anderen inländischen Versorgungswerk der Architekten die Mitgliedschaft neu begründen, haben Sie die Möglichkeit die eingezahlten Beiträge (nicht die daraus erworbenen Ruhegeldanwartschaften) nach Maßgabe der Satzung und soweit eine Vereinbarung zwischen den Versorgungswerken über eine Beitragsüberleitung besteht von dem bisherigen auf das neue Versorgungswerk zu übertragen.

Für eine Beitragsüberleitung müssen alle satzungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein. So ist beispielsweise eine Beitragsüberleitung ausgeschlossen, falls Ihre bisherige Mitgliedschaft länger als 24 Monate bestanden hat. 

Der Sinn und Zweck der Beitragsüberleitung liegt darin, dass Sie bei einem Wechsel des Versorgungswerks nach einer nur kurzen Mitgliedschaftsdauer von bis zu 24 Monaten beim vorangegangenen Versorgungswerk die Beiträge mitnehmen können in das neue Versorgungswerk, um im späteren Versorgungsfall die Leistungen aus einer Hand und ausschließlich nach den Regelungen des neuen Versorgungswerkes beziehen zu können.